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Änderung der Erläuterungen zur Abrechnung bei der BEL-Nummer 3840 zum 01.01.2020

Newsbeitrag vom 21.01.2020

BEL II: Änderung der Erläuterungen zur Abrechnung bei der BEL-Nummer 384 0 zum 01.01.2020

Der GKV-Spitzenverband und der VDZI haben gemäß § 88 Abs. 1 SGB V im Benehmen mit der KZBV die Abrechnungsvoraussetzungen für die Leistungsnummer 384 0 - Hinterlegen eines Zahnes mit Kunststoff festgelegt. Die Berechnung der Leistung ist bei Regelversorgungen nur im Rahmen der bestehenden Verblendgrenzen zulässig. Dies hat zur Folge, dass bei Berechnung der BEL-Nummer 384 0 außerhalb der Verblendgrenzen, der Zahnersatz als gleichartige Versorgung einzustufen ist.

Die Regelung ist für die Heil- und Kostenpläne gültig, die ab dem 01.01.2020 erstellt werden.